Ärzte und damit auch Pathologen unterliegen einer Gebührenordnung, die aus nachvollziehbaren Gründen eingehalten werden muss und sollte.
Wenn ein Patient zum Arzt geht und dieser Arzt die Indikation zur Gewebeentnahme stellt, so sind wir Pathologen verpflichtet, diese Gewebeprobe zu begutachten. Mit unserer Unterschrift und unserem Namen stehen wir dafür (auch berufshaftungsrechtlich) ein. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dafür aber berechtigt, diese Untersuchungen entsprechend der GOÄ abzurechnen.
Privatpatienten kennen evtl. die zu unterschreibenden PVS-Erklärungen (Privatärztliche Verrechnungsstellen). Zahlungsfrist sind meist 30 Tage ab Rechnungsdatum.
Zu den Voraussetzungen für die Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit und der Verpflichtung, die erbrachten Leistungen zu dokumentieren und abzurechnen gibt es im SGB V § 95 Abs. 6 folgende Ausführungen: